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Mit einem abgeschlossenen Studium der Naturwissenschaften erfüllt man automatisch die Kriterien, um als Pharmaberater anerkannt zu sein und verschreibungspflichtige Präparate zu vertreiben. Zu diesen Studiengängen zählen:
Auch nach einer erfolgreich beendeten Ausbildung in einem technischen Assistenzberuf (PTA, MTA, VMTA, BTA, CTA, RMTA) oder zum Apothekerassistenten verfügt man über die notwendigen Sachkenntnisse, die den direkten Einstieg als Außendienstmitarbeiter mit anerkanntem Pharmaberaterstatus ermöglichen.
Individuelle Entscheidungen, ob ein Beruf als sachkundig gem. § 75 AMG anerkannt wird, trifft die zuständige Gesundheitsbehörde. Es lohnt sich, sich zu informieren, ob die eigene Berufsausbildung den Kriterien entspricht. Einen Antrag für die „Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberater nach § 75 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG)" reichen Sie bei Ihrem zuständigen Regierungspräsidium oder bei der entsprechenden Behörde wie dem Gesundheitssenat ein. Die Regelung für die Zuständigkeit variiert in den einzelnen Bundesländern.
Vor allem die folgenden Beispiele werden erfahrungsgemäß mit dem Pharmareferentenstatus anerkannt:
Im Rahmen einer Fortbildung zum Pharmareferenten mit IHK-Prüfung kann man die Anerkennung auch dann erwerben, wenn man nicht aus einem der o.a. Berufe stammt, aber einen medizinischen Beruf ausgeübt hat. Die Fortbildung dauert in der Vollzeitform zwischen 3 bis 9 Monate und kann auch als Online-Kurs absolviert werden. Die Kosten betragen ca. 5.000 Euro. Fortbildungen zum Geprüften Pharmareferenten mit anschließender IHK-Prüfung bieten u.a. folgende Schulen an:
Pharmaschule Mittlerer Niederrhein, Krefeld
Berufliches Ausbildungszentrum für Pharmaberufe Hamburg
Akademie für Pharmaberufe Hungen
Für die Zulassung zum Lehrgang und zur Prüfung benötigt man einige Voraussetzungen: ein erfolgreicher Abschluss in einem anerkannten medizinischen, naturwissenschaftlichen, heilberuflichen oder kaufmännischen Ausbildungsberuf und mindestens zwei Jahre Berufspraxis.
Hier einige Beispiele von Berufen, die zugelassen werden:
Alternativ muss eine mindestens fünfjährige Berufspraxis sowie die Teilnahme an einer entsprechenden Bildungsmaßnahme nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, in der entsprechende Kenntnisse auf andere Weise erworben wurden, so der Gesetzestext. Die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen sind in § 75 des Arzneimittelgesetzes (AMG) definiert. Sie orientieren sich an der sogenannten „Sachkenntnis“.
Selten kann jemand den Unterschied zwischen Geprüftem Pharmareferenten und Pharmaberater erklären. In der Praxis sind beide Berufsbezeichnungen gleichwertig, die Tätigkeiten, die Bezahlung und die Befugnisse unterscheiden sich nicht.
Der Unterschied liegt darin, wie die „Sachkenntnis“ erworben wurde. Der Pharmaberater bringt die Sachkenntnis von Hause aus durch sein Studium oder seine entsprechende Ausbildung (PTA, MTA, CTA…) mit, der Geprüfte Pharmareferent erwirbt die Sachkenntnis durch eine entsprechende Fortbildung mit anschließender IHK-Prüfung.
Wir haben in diesem Artikel jeweils die männliche Form verwendet, meinen damit aber selbstverständlich ebenso auch Frauen.